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Vereinbarung zur Datenverarbeitung

31. Oktober 2024
Diese Vereinbarung zur Datenverarbeitung („Vereinbarung“, „Datenverarbeitungsvereinbarung“) regelt die spezifischen Anforderungen der Datenschutzgesetze, soweit die Nutzung der AdGuard-Dienste durch das Unternehmen die Verarbeitung personenbezogener Daten impliziert, die den Datenschutzgesetzen unterliegen.
Diese Vereinbarung ergänzt unsere Datenschutzerklärung, die als primäre Referenz für unsere Datenschutzpraktiken und -maßnahmen dient.
Die Laufzeit dieser Vereinbarung folgt der Laufzeit des Servicevertrags. Begriffe, die hier nicht definiert sind, haben die Bedeutung, die in der Dienstleistungsvereinbarung festgelegt ist.
DIE PERSONEN, DIE MIT DER VEREINBARUNG NICHT VOLLSTÄNDIG UND/ODER TEILWEISE EINVERSTANDEN SIND UND/ODER EINE DER BESTIMMUNGEN DER VEREINBARUNG NICHT VERSTEHEN, SOLLTEN KEINE HANDLUNGEN VORNEHMEN, DIE AUF DEN ZUGANG UND DIE NUTZUNG DER DIENSTE ABZIELEN, ANDERNFALLS WIRD DAVON AUSGEGANGEN, DASS DIESE PERSONEN DIE VEREINBARUNG BEDINGUNGSLOS UND OHNE AUSNAHMEN AKZEPTIEREN.

DEFINITIONEN UND AUSLEGUNG

Sofern hier nicht anders definiert, haben die in dieser DPA verwendeten Begriffe und Ausdrücke in Großbuchstaben die folgende Bedeutung:
Begriffe und Definitionen
  • „AdGuard“: AdGuard Software Limited, eine nach zypriotischem Recht ordnungsgemäß gegründete Gesellschaft mit der Registrierungsnummer 332952.
  • „AdGuards Dienstleistungen“ oder „Dienstleistungen“: Die Dienstleistungen werden von AdGuard bereitgestellt und auf der Website angegeben.
  • „Vereinbarung“: Bedeutet diese Datenverarbeitungsvereinbarung und alle Anhänge.
  • „Unternehmen“: Ein Kunde der AdGuard-Dienste im Rahmen der Dienstleistungsvereinbarung.
  • „Persönliche Daten des Unternehmens“: Bezeichnet alle personenbezogenen Daten in Bezug auf das Unternehmen oder die Kunden oder Mitarbeiter des Unternehmens, die in Verbindung mit der Dienstleistungsvereinbarung verarbeitet werden.
  • „Beauftragter Auftragsverarbeiter“: Bedeutet einen Unterauftragsverarbeiter.
  • „Datenschutzgesetze“: Bezeichnet die EU-Datenschutzgesetze und, soweit anwendbar, die Datenschutzgesetze eines anderen Landes.
  • „EWR“: Bedeutet den Europäischen Wirtschaftsraum.
  • „EU-Datenschutzgesetze“: Bezeichnet die EU-Richtlinie 95/46/EG in der in das innerstaatliche Recht der einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzten und von Zeit zu Zeit geänderten, ersetzten oder ersetzten Fassung, einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung und der Gesetze zur Umsetzung oder Ergänzung der Datenschutz-Grundverordnung.
  • „DSGVO“: Gemeint ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung 2016/679.
  • „Datenübermittlung“: Bedeutet eine Übermittlung von personenbezogenen Daten des Unternehmens von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen an den Auftragsverarbeiter oder einen Auftragsverarbeiter oder eine Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten des Unternehmens von dem Auftragsverarbeiter an einen Unterauftragsverarbeiter oder zwischen zwei Niederlassungen eines Unterauftragsverarbeiters.
  • „Dienstleistungsvereinbarung“: Bezeichnet eine Vereinbarung zwischen AdGuard und dem Kunden, die in einem gesonderten schriftlichen Dokument niedergelegt ist und nach der AdGuard dem Unternehmen ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht einräumt, auf die AdGuard-Dienste zuzugreifen und diese gemäß den in dieser Dienstleistungsvereinbarung und dem jeweiligen Abonnementplan festgelegten Bedingungen und Beschränkungen zu nutzen. Im Rahmen dieser Dienstleistungsvereinbarung kann das Unternehmen das Recht haben, die AdGuard-Dienste an Endnutzer zu vertreiben. Zum Schutz der personenbezogenen Daten der Endnutzer, an die die AdGuard-Dienste im Rahmen des Dienstleistungsvertrags weitergegeben werden können, verpflichtet sich das Unternehmen daher, die in dieser Vereinbarung (Datenverarbeitungsvereinbarung) festgelegten Regeln einzuhalten.
  • „Unterauftragsverarbeiter“: Bezeichnet jede Person, die vom oder im Namen des Auftragsverarbeiters mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Verantwortlichen in Verbindung mit dem Vertrag beauftragt wird.
  • „Website“: https://adguard.com, https://adguard-vpn.com, https://adguard-dns.io/ oder jede andere Website, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von AdGuard-Diensten im Namen von AdGuard steht.
Die Begriffe „Kommission“, „für die Verarbeitung Verantwortlicher“, „betroffene Person“, „Mitgliedstaat“, "personenbezogene Daten“, „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“, „Verarbeitung“ und „Aufsichtsbehörde“ haben dieselbe Bedeutung wie in der DSGVO oder anderen anwendbaren Datenschutzgesetzen, und die entsprechenden Begriffe sind entsprechend auszulegen.
Die folgende Terminologie gilt für diese Vereinbarung: „Unternehmen“, „Sie“ und „Ihr“ beziehen sich auf Sie als Unternehmen und Auftragnehmer im Rahmen des Dienstleistungsvertrags. „Wir“, „Wir selbst“, „unser“ und „uns“ beziehen sich auf AdGuard. „Partei“, „Parteien“ bezieht sich sowohl auf das Unternehmen als auch auf AdGuard. Jegliche Verwendung der obigen Terminologie oder anderer Wörter in der Einzahl, Mehrzahl, Großschreibung und/oder er/sie oder sie, werden als austauschbar angesehen und beziehen sich daher auf dasselbe.

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Zum Schutz und zur Sicherheit der persönlichen Daten der Endnutzer der Dienste vereinbaren die Parteien hiermit Folgendes:
  • Das Unternehmen handelt als Datenverantwortlicher (der „Verantwortliche“).
  • Das Unternehmen möchte bestimmte Dienstleistungen (wie unten definiert), die die Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalten, an AdGuard als Datenverarbeiter (der „Verarbeiter“) untervergeben.
  • Die Parteien streben eine Datenverarbeitungsvereinbarung an, die den Anforderungen des aktuellen Rechtsrahmens in Bezug auf die Datenverarbeitung und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und anderer anwendbarer Datenschutzgesetze entspricht.
  • Die Vertragsparteien möchten ihre Rechte und Pflichten festlegen.

2. VERARBEITUNG VON PERSÖNLICHEN DATEN DES UNTERNEHMENS

Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich
  • alle anwendbaren Datenschutzgesetze bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Unternehmens einhalten;
  • und die personenbezogenen Daten des Unternehmens nur gemäß den dokumentierten Anweisungen der verantwortlichen Stelle in Abschnitt 2 verarbeiten.
Der für die Verarbeitung Verantwortliche weist den Auftragsverarbeiter an, personenbezogene Daten des Unternehmens zu verarbeiten, um:
  • die Dienste und die damit verbundene technische Unterstützung bereitzustellen;
  • rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen oder Streitigkeiten beizulegen;
  • interne Aufgaben zur Optimierung der Sicherheit, des Datenschutzes, der Vertraulichkeit und der Funktionalitäten der Dienste wahrzunehmen;
  • interne Berichterstattung, Finanzberichte und andere ähnliche interne Aufgaben wahrzunehmen.

3. PERSONAL DES VERARBEITERS

Der Auftragsverarbeiter ergreift angemessene Maßnahmen, um die Zuverlässigkeit aller Mitarbeiter, Bevollmächtigten oder Auftragnehmer des Auftragsverarbeiters, die Zugang zu den personenbezogenen Daten des Unternehmens haben, zu gewährleisten, und stellt in jedem Fall sicher, dass der Zugang strikt auf die Personen beschränkt ist, die die betreffenden personenbezogenen Daten des Unternehmens kennen bzw. darauf zugreifen müssen, soweit dies für die Zwecke des Hauptvertrags und/oder zur Einhaltung der Datenschutzgesetze und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den Pflichten dieser Personen gegenüber dem Auftragsverarbeiter unbedingt erforderlich ist, wobei er sicherstellt, dass alle diese Personen Vertraulichkeitsverpflichtungen oder beruflichen oder gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen.

4. SICHERHEIT

Gemäß Artikel 32 Absatz 1 DSGVO hat der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten sowie der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung ein dem Risiko angemessenes Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sind so auszulegen, dass die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geschützt werden, wobei die Risiken unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit und Schwere, einschließlich des Risikos einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, zu berücksichtigen sind.
Der Auftragsverarbeiter bewertet auch die mit den Verarbeitungstätigkeiten verbundenen Risiken und wendet Maßnahmen an, die mit den in Artikel 32 (1) DSGVO festgelegten Anforderungen übereinstimmen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Unternehmens jederzeit zu gewährleisten.

5. UNTERVERARBEITUNG

Vorbehaltlich dieser Vereinbarung erteilt das Unternehmen dem Auftragsverarbeiter die allgemeine Erlaubnis, Unterauftragsverarbeiter zu beauftragen und ihnen personenbezogene Daten des Unternehmens offenzulegen oder zu übermitteln. Das Unternehmen nimmt die Liste der Unterauftragsverarbeiter, die in der Datenschutzrichtlinie des Auftragsverarbeiters aufgeführt ist, zustimmend zur Kenntnis und ist sich darüber im Klaren, dass diese Liste vom Auftragsverarbeiter regelmäßig aktualisiert werden kann; in diesem Fall wird das Unternehmen vom Auftragsverarbeiter gemäß dem Benachrichtigungsverfahren der Datenschutzrichtlinie informiert. Darüber hinaus ermächtigt das Unternehmen den Auftragsverarbeiter, personenbezogene Daten gegenüber jedem Unternehmen innerhalb seiner Unternehmensgruppe offenzulegen und zu übertragen.
Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass die Unterauftragsverarbeiter einer Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter unterliegen, die nicht weniger restriktiv und schützend ist als die vorliegende Vereinbarung in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten des Unternehmens, soweit dies auf die Art der vom Unterauftragsverarbeiter erbrachten Dienstleistungen zutrifft.

6. RECHTE DER BETROFFENEN

Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung unterstützt der Auftragsverarbeiter das Unternehmen in angemessener Weise bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Beantwortung von Anträgen auf Ausübung der Rechte der Betroffenen gemäß den Datenschutzgesetzen.
Der Auftragsverarbeiter muss:
  • das Unternehmen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er eine Aufforderung einer betroffenen Person gemäß einem Datenschutzgesetz in Bezug auf personenbezogene Daten des Unternehmens erhält; und
  • sicherzustellen, dass er auf diese Aufforderung nicht reagiert, es sei denn, dies geschieht auf dokumentierte Anweisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gemäß den geltenden Gesetzen, denen der Auftragsverarbeiter unterliegt; in diesem Fall informiert der Auftragsverarbeiter den für die Verarbeitung Verantwortlichen, soweit dies nach den geltenden Gesetzen zulässig ist, über diese gesetzliche Anforderung, bevor der Auftragsverarbeiter auf die Aufforderung antwortet.

7. VERLETZUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

Der Auftragsverarbeiter muss jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen und seinen internen Verfahren für Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten handhaben. Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die personenbezogene Daten des Unternehmens betrifft, benachrichtigt der Auftragsverarbeiter das Unternehmen unverzüglich und stellt ausreichende Informationen zur Verfügung, damit das Unternehmen seinen Verpflichtungen gemäß den Datenschutzgesetzen nachkommen kann, einschließlich der Benachrichtigung der betroffenen Personen, soweit erforderlich. In solchen Fällen stellt der Auftragsverarbeiter dem Unternehmen ausreichende Informationen zur Verfügung, damit das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Meldung oder Information der betroffenen Personen über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß den Datenschutzgesetzen nachkommen kann.
Der Auftragsverarbeiter arbeitet mit dem Unternehmen zusammen und ergreift auf Anweisung des Unternehmens angemessene kommerzielle Maßnahmen, um bei der Untersuchung, Eindämmung und Behebung einer solchen Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu helfen. Jede Partei trägt die Kosten für die Untersuchung, Abhilfe, Schadensbegrenzung und andere damit zusammenhängende Kosten in dem Maße, in dem eine Datenschutzverletzung durch diese Partei verursacht wurde.
Jede Partei trägt die Kosten für Bußgelder, Strafen, Schadensersatz oder andere damit zusammenhängende Beträge, die von einer autorisierten Aufsichtsbehörde, einer Regierungsbehörde oder einem zuständigen Gericht auferlegt werden, soweit sie sich aus der Verletzung der Verpflichtungen dieser Partei aus diesem Vertrag ergeben.

8. DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNG UND VORHERIGE KONSULTATION UND VORHERIGE KONSULTATION

Der Auftragsverarbeiter unterstützt das Unternehmen in angemessener Weise bei allen Datenschutz-Folgenabschätzungen und vorherigen Konsultationen mit Aufsichtsbehörden oder anderen zuständigen Datenschutzbehörden, die der für die Verarbeitung Verantwortliche nach vernünftigem Ermessen gemäß Artikel 35 oder 36 der Datenschutz-Grundverordnung oder gleichwertigen Bestimmungen anderer Datenschutzgesetze für erforderlich hält, und zwar jeweils ausschließlich in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten des Unternehmens durch die Auftragsverarbeiter und unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der den Auftragsverarbeitern vorliegenden Informationen.

9. LÖSCHUNG ODER RÜCKGABE PERSÖNLICHER DATEN DES UNTERNEHMENS

Im Falle der Beendigung eines Dienstes, der die Verarbeitung personenbezogener Daten des Unternehmens beinhaltet, löscht der Auftragsverarbeiter alle personenbezogenen Daten des Unternehmens, soweit dies nach geltendem Recht und in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie des Auftragsverarbeiters zulässig ist. Sollte das Unternehmen eine Kopie seiner Daten benötigen, muss es diese vor der Löschung seines Kontos anfordern; nach der Löschung des Kontos gestellte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

10. RECHTE ZUR PRÜFUNG

Vorbehaltlich dieses Abschnitts 10 stellt der Auftragsverarbeiter dem Unternehmen auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung dieses Vertrags erforderlich sind. Das Unternehmen übt seine Rechte nicht öfter als einmal pro Kalenderjahr aus, es sei denn, es liegt eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten oder eine Anweisung einer Aufsichtsbehörde vor.
Das Unternehmen unterrichtet den Auftragsverarbeiter mindestens sechzig (60) Tage im Voraus schriftlich über seine Absicht, den Auftragsverarbeiter gemäß dieser Vereinbarung zu überprüfen. Die Prüfung wird während der Geschäftszeiten des Auftragsverarbeiters durchgeführt, darf den Betrieb des Auftragsverarbeiters nicht stören und muss den Schutz der personenbezogenen Daten des Unternehmens, des Auftragsverarbeiters und anderer betroffener Personen gewährleisten. Der Auftragsverarbeiter und das Unternehmen vereinbaren im Voraus gemeinsam den Zeitpunkt, den Umfang, die Dauer und die Sicherheits- und Vertraulichkeitskontrollen für das Audit. Das Unternehmen erkennt an, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche vor der Durchführung des Audits die Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung verlangen kann.
Informations- und Prüfungsrechte des Unternehmens ergeben sich aus Abschnitt 10 nur insoweit, als die Vereinbarung ihm nicht anderweitig Informations- und Prüfungsrechte einräumt, die den einschlägigen Anforderungen des Datenschutzrechts entsprechen.

11. DATENÜBERTRAGUNG

Der Auftragsverarbeiter übermittelt oder genehmigt die Übermittlung von Daten, soweit möglich, nur in Länder innerhalb der Schweiz, der EU und/oder in Länder, für die ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, wie in Art. 45 DSGVO und Art. 16 Schweizer DSG. Werden Personendaten, die im Rahmen dieses Abkommens bearbeitet werden, von der Schweiz oder einem Land innerhalb der EU oder einem Land, das einem Angemessenheitsbeschluss unterliegt, in ein Land außerhalb dieses Geltungsbereichs übermittelt, stellen die Parteien sicher, dass die Personendaten angemessen geschützt sind. Zu diesem Zweck stützen sich die Parteien, sofern nicht anders vereinbart, auf die von der Schweiz und/oder der EU und/oder dem Vereinigten Königreich genehmigten und zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Standardvertragsklauseln für die Übermittlung von Personendaten oder auf andere in den Datenschutzgesetzen vorgesehene Übermittlungsmechanismen. Der Auftragsverarbeiter ist befugt, solche Übermittlungen an Unterauftragsverarbeiter vorzunehmen, sofern im Hinblick auf die Art der Übermittlung angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.

12. ZUSICHERUNGEN UND GARANTIEN

Durch die Beauftragung, die Bezahlung von Dienstleistungen, die Übermittlung von Dokumenten, Daten oder Informationen, den Erhalt von Dienstleistungen und/oder jede andere Form der Interaktion mit AdGuard sichert das Unternehmen zu und garantiert:
  • dass das Unternehmen die Datenschutzbestimmungen bezüglich der Verarbeitung und des Schutzes personenbezogener Daten akzeptiert, wie sie auf der offiziellen Website der AdGuard dargelegt und zugänglich gemacht werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Erteilung der Zustimmung zur Verarbeitung seiner eigenen personenbezogenen Daten und/oder seiner Mitarbeiter und/oder Vertreter und/oder Endnutzer usw.;
  • dass er alle erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen im Voraus von den Personen und Endnutzern eingeholt hat, deren personenbezogene Daten im Zuge der Ausführung des Dienstleistungsvertrags und dieser Vereinbarung an die AdGuard übermittelt werden. Ungeachtet der anderen Bestimmungen des Vertrages haftet die Gesellschaft dem AdGuard gegenüber und ersetzt alle Verluste, die mit der unsachgemäßen und/oder nachlässigen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag verbunden sind, die zur Folge haben:
  • Schädigung des Lebens und/oder der Gesundheit und/oder des Ansehens des Unternehmens und/oder Dritter;
  • die Verpflichtung zur Zahlung von Bußgeldern im Zusammenhang mit der Verurteilung des AdGuard zur administrativen und/oder sonstigen öffentlichen Verantwortung;
  • die Verpflichtung zum Ersatz der Verluste und/oder Schäden, die Dritten durch die illegale Verarbeitung personenbezogener Daten, die Verletzung des Datenschutzes und/oder die unsachgemäße Datenverarbeitung entstehen.

13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Einhaltung der geltenden Gesetze. Der Auftragsverarbeiter wird die personenbezogenen Daten des Unternehmens in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung und den für seine Rolle im Rahmen dieser Vereinbarung geltenden Datenschutzgesetzen verarbeiten. Der Auftragsverarbeiter ist weder verantwortlich noch haftbar für die Einhaltung der Datenschutzgesetze, die ausschließlich für das Unternehmen aufgrund seiner Geschäftstätigkeit oder Branche gelten.
Geheimhaltung. Jede Partei muss alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung über die andere Partei und deren Geschäfte erhält („vertrauliche Informationen“), vertraulich behandeln und darf diese vertraulichen Informationen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei verwenden oder offenlegen, es sei denn, dass:
  • die Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist;
  • die betreffenden Informationen ohne Verschulden der Parteien bereits öffentlich bekannt sind.
Bekanntmachungen. Alle Bekanntmachungen und Mitteilungen im Rahmen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und werden per E-Mail versandt. Der für die Verarbeitung Verantwortliche wird per E-Mail an die Adresse benachrichtigt, die sich auf seine Nutzung der Dienste im Rahmen der Dienstleistungsvereinbarung bezieht. Der Auftragsverarbeiter wird per E-Mail benachrichtigt, die an die folgende Adresse geschickt wird: privacy@adguard.com.
Geltendes Recht und Gerichtsstand. Diese Vereinbarung unterliegt zypriotischem Recht, ungeachtet der gegenteiligen Bestimmungen zur Rechtswahl oder zu Rechtskonflikten, und Streitigkeiten, Klagen, Ansprüche oder Klagegründe, die sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag, einem Bestellformular, einem durch Verweis einbezogenen Dokument, der AdGuard-Technologie oder den Dienstleistungen ergeben, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Republik Zypern.
Änderungen. Wir können diese Vereinbarung zur Datenverarbeitung von Zeit zu Zeit ändern. Gesetze, Vorschriften und Industriestandards entwickeln sich weiter, was diese Änderungen erforderlich machen kann, oder wir können Änderungen in unserem Geschäft vornehmen. Wir werden die Änderungen auf dieser Seite veröffentlichen und empfehlen Ihnen, unsere Datenverarbeitungsvereinbarung zu lesen, um auf dem Laufenden zu bleiben. Wenn wir Änderungen vornehmen, die Ihre Datenschutzrechte wesentlich verändern, werden wir Sie zusätzlich per E-Mail informieren. Wenn Sie mit den Änderungen dieser Datenverarbeitungsvereinbarung nicht einverstanden sind, kontaktieren Sie uns bitte unter privacy@adguard.com.